VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2020
11 CS 20.1292
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24670
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 20.402

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Teilnahme im Straßenverkehr nach Einnahme von Kokain; Verwertbarkeit einer Haaruntersuchung bei behaupteter unbewusster Einnahme von Kokain

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1292

DRsp Nr. 2020/15126

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Teilnahme im Straßenverkehr nach Einnahme von Kokain; Verwertbarkeit einer Haaruntersuchung bei behaupteter unbewusster Einnahme von Kokain

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, M und L.

Im Juni 2019 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts O. bekannt, dass die Wohnung der Antragstellerin am 17. Juni 2019 im Zuge einer polizeilichen Ermittlungsmaßnahme durchsucht worden war. Dabei seien ca. 1 Gramm Kokainstein, ca. 3 Gramm Marihuana und CBD-Materialien aufgefunden worden. Die Antragstellerin habe zunächst angegeben, gelegentlich Kokain zum Abnehmen und Marihuana bzw. CBD zur Linderung von Rückenschmerzen zu konsumieren; nach Belehrung habe sie sich nicht mehr zur Sache geäußert.