VGH Bayern - Beschluss vom 12.08.2021
11 ZB 21.1571
Normen:
FeV § 46 Abs. 4; StVG § 2 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.5114

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.1571

DRsp Nr. 2021/14076

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 4; StVG § 2 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1935 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 13. Oktober 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).