VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2019
11 CS 19.1174
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 19.551

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Gutachtens; Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung; Keine Verwertung von Ordnungswidrigkeit nach Ablauf von Tilgungsfristen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1174

DRsp Nr. 2020/2013

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Gutachtens; Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung; Keine Verwertung von Ordnungswidrigkeit nach Ablauf von Tilgungsfristen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 11. Dezember 2013 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Am 23. Juli 2018 um 14:45 Uhr unterzog ihn die Polizei einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 15:37 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 10. August 2018 1,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 10,4 ng/ml THC-COOH (THC-Metabolit). Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, "ab und zu eine Tüte zu rauchen", zuletzt vor ca. drei bis vier Wochen auf einem Festival.