VGH Bayern - Beschluss vom 24.09.2020
11 CS 20.1234
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24639
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 20.688

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz hinsichtlich Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis durch Trennung von Konsum und Fahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1234

DRsp Nr. 2020/15137

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz hinsichtlich Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis durch Trennung von Konsum und Fahren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 70.04), AM, B und L.