VGH Bayern - Beschluss vom 28.04.2020
11 CS 19.2189
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.4315

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens; Fahreignungszweifel aus gesundheitlichen Gründen und nach Verkehrsunfall; Arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus in Verbindung mit einem Verkehrsunfall als ausreichender Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung; Vorliegen widersprüchlicher ärztlicher Atteste

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2189

DRsp Nr. 2020/8040

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens; Fahreignungszweifel aus gesundheitlichen Gründen und nach Verkehrsunfall; Arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus in Verbindung mit einem Verkehrsunfall als ausreichender Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung; Vorliegen widersprüchlicher ärztlicher Atteste

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 20. Oktober 2009 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und T (Gruppe 1).

Am 7. November 2018 verursachte er einen Verkehrsunfall, weil er beim Einbiegen nach links ein Leichtkraftrad übersah. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Unter Bezugnahme auf diesen Unfall forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts E. den Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2019 auf, eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Arztes zur Aufklärung entstandener Fahreignungszweifel beizubringen. Aus der Bestätigung müsse u.a. hervorgehen, ob Erkrankungen vorlägen, die die Fahreignung infrage stellen könnten, und ob ein ausreichendes Sehvermögen gegeben sei.