VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2020
11 CS 20.1203
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26736
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 20.291

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1203

DRsp Nr. 2020/16806

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Im Mai 2019 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Forchheim eine polizeiliche Mitteilung ein, wonach sich der Antragsteller nach einem Auffahrunfall von der Unfallstelle entfernt habe. Er habe angegeben, die Unfallgegnerin sei einfach davongefahren, ohne auszusteigen bzw. sich zu verständigen. Er habe keinen Schaden an ihrem Fahrzeug erkennen können und sei davon ausgegangen, dass bei dem Unfall kein Schaden entstanden sei. Daher sei er nach Hause gefahren. Dort habe er bemerkt, dass er sein Kennzeichen verloren habe und sei nochmals zur Unfallstelle zurückgekehrt, wo er dieses aufgesammelt habe. Nach polizeilicher Einschätzung ist der Antragsteller schwerhörig und wollte sich nicht der Schadensregulierung entziehen oder unerlaubt vom Unfallort entfernen.