VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2020
11 CS 20.1469
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30346
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ:, M 26 S 19.4745

Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen sowie eines augenärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1469

DRsp Nr. 2020/17721

Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen sowie eines augenärztlichen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1950 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T).

Der Antragsteller war bis zu einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2, den er im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erklärte, Inhaber der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2.