VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2021
11 ZB 21.1201
Normen:
FeV § 11 Abs. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StVG § 29 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 20.5417

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens; Zweifel an der Fahreignung eines Inhabers aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad hinsichtlich Zeitablaufs

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.1201

DRsp Nr. 2021/14066

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens; Zweifel an der Fahreignung eines Inhabers aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad hinsichtlich Zeitablaufs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StVG § 29 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 25. März 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L (174).

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ( § 316 Abs. 1 und 2 StGB ) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 10. April 2014 gegen 1:08 Uhr alkoholisiert mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße in München gefahren war. Die um 1:31 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 % auf. Für die Trunkenheitsfahrt, die mit einem Rotlichtverstoß verbunden war, erhielt der Kläger drei Punkte im Fahreignungsregister.