VGH Bayern - Beschluss vom 17.05.2021
11 ZB 20.2572
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.4453

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2572

DRsp Nr. 2021/9133

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der 1974 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.