VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2021
11 CS 21.1727
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 21.539

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines neurologischen Gutachtens über seine epileptische Vorerkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1727

DRsp Nr. 2021/14087

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines neurologischen Gutachtens über seine epileptische Vorerkrankung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner ihm erstmals am 29. September 2010 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L.