OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.07.2024
12 ME 58/24
Normen:
StVG § 3 Abs. 4; VwVfG.NW § 48;
Fundstellen:
NJW 2024, 3170
DÖV 2024, 938
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 371/24

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Fahren eines KfZ

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 12 ME 58/24

DRsp Nr. 2024/10573

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Fahren eines KfZ

§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG regelt die Aufhebung einer Fahrerlaubnis bei Eignungsmängeln abschließend und steht insoweit einem Rückgriff auf § 48 VwVfG (i. V. m. § 1 NVwVfG) auch dann entgegen, wenn allenfalls die Rücknahme-, nciht aber die Entziehungsvoraussetzungen vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer (Einzelrichterin) - vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 4; VwVfG.NW § 48;

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Herausgabe eines Führerscheins für die Klasse D, hilfsweise zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse verpflichtet werden soll.

Ihm wurde im Jahr 2018 die Fahrerlaubnis entzogen. Danach wurde er wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.