VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.11.2024
13 S 1335/23
Normen:
FeV § 11; FeV § 28;
Fundstellen:
NJW 2025, 94
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2872/21

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ; Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 13 S 1335/23

DRsp Nr. 2024/14598

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ; Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Vor dem Hintergrund der differenzierten Regelungen in den §§ 28 bis 31 FeV kommt es nicht in Betracht, bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis das Ergebnis der Fahreignungsprüfung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde außerhalb der EU- und EWR-Staaten pauschal zu übernehmen. 2. Die hohen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können grundsätzlich nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU- und EWR-Staaten umgangen werden. 3. Es ist nicht Aufgabe einer deutschen Behörde oder eines deutschen Gerichts, Ermittlungen zum Ablauf und den Ergebnissen eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsüberprüfungsverfahrens vorzunehmen, um dem Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis die gesetzlich vorgesehene Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ersparen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2023 - 13 K 2872/21 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; § ;