VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2025
13 S 1513/24
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2025, 1222
DÖV 2025, 490
NZV 2025, 431
VRS 2025, 162
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5624/24

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 13 S 1513/24

DRsp Nr. 2025/2676

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht nur bei einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr) mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. 2. Nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten Strafurteile und Strafbefehle in einem Entziehungsverfahren ausschließlich zu Gunsten des Betroffenen Bindungswirkung. Allerdings muss ein Fahrzeugführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Septem ber 2024 - 15 K 5624/24 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250 ,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4;

Gründe