OVG Bremen - Beschluss vom 07.05.2021
1 B 136/21
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2964/20

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich Vorliegens von hinreichenden Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung

OVG Bremen, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 1 B 136/21

DRsp Nr. 2021/8652

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich Vorliegens von hinreichenden Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2020 auf, bis zum 16.10.2020 ein fachärztliches Gutachten zu der Frage, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, (wieder) in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) BE gerecht zu werden.

Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach. Deshalb entzog ihm die Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an.