VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2025
13 S 390/25
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 2498
DÖV 2025, 807
NZV 2026, 103
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 13.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 64/25

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts auf eine psychotische Erkrankung eines Inhabers; Anforderung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich Vorliegens einer Erkrankung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2025 - Aktenzeichen 13 S 390/25

DRsp Nr. 2025/7692

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts auf eine psychotische Erkrankung eines Inhabers; Anforderung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich Vorliegens einer Erkrankung

1. Kommt auf Grund tatsächlich gegebener Anhaltspunkte sowohl das Vorliegen einer affektiven Psychose als auch einer schizophrenen Psychose in Betracht und ergibt sich nicht ohne weiteres, unter welcher Form der Psychose der Fahrerlaubnisinhaber konkret le iden könnte, kann die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV die Gutachtenfrage auch dahingehend formulieren, ob eine Erkrankung nach Nummer 7.5 oder Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV oder nach beiden Nummern vorliegt. 2. In solchen Fällen schadet es auch nicht, dass die die Gutachtenfrage nur eine von mehreren der nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV in Betracht kommenden psychotischen Erkrankungen benennt, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber durch den Inhalt der Gutachtensanordnung deutlich wird, inwieweit aufklärungsbedürftige Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung bestehen. 3. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist ein gesondert anzuführender Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Num mer 7 der Anlage 4 der FeV genannte Erkrankung hinweisen, nicht erforderlich.

Tenor