VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2024
11 ZB 24.505
Normen:
VwGO § 84 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRR 2024, 5
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 23.1969

Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis aufgrund einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.505

DRsp Nr. 2024/12521

Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis aufgrund einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit

Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten sowie eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Mit jedem im Internet frei verfügbaren Promillerechner kann festgestellt werden, dass der Konsum von drei halbe Bier bei einem Mann von kräftiger Statur nicht zu einem Promillewert von 1,64 führt. Dies gilt selbst für den Fall, dass diese innerhalb von nur einer Stunde konsumiert werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 84 Abs. 1 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 8. Juni 1972 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die am 2. Januar 2003 in eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L und M umgetauscht wurde.