I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Aufhebung von Nr.
III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
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