VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.11.2024
13 S 1336/24
Normen:
FeV § 46; FeV § 11;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1576/24

Entzug der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ aufgrund Drogenkonsums; Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung der Vermutung der Einnahme von Drogen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 13 S 1336/24

DRsp Nr. 2024/14597

Entzug der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ aufgrund Drogenkonsums; Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung der Vermutung der Einnahme von Drogen

1. Für eine die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten durchbrechende rückwirkende Heilung von Widersprüchen, die vor dem 01.01.2024 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden, gibt die Übergangsregelung in § 102a VwVfG nichts her. 2. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber geltend, das in seiner Blutprobe nachgewiesene Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin könne auch von einer Medikamenteneinnahme herrühren, so obliegt es ihm substantiiert darzulegen, um welche konkreten Medikamente es sich gehandelt hat und unter welchen Umständen und in welcher Menge die Einnahme erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2024 - 3 K 1576/24 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46; FeV § 11;

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.