BGH - Urteil vom 29.04.2021
4 StR 522/20
Normen:
StGB § 64; StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
DAR 2022, 182
VRS 2021, 215
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 613 Js 16034/17 13 Ss 829/20

Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft wegen des Unterbleibens einer Entscheidung über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 4 StR 522/20

DRsp Nr. 2021/8754

Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft wegen des Unterbleibens einer Entscheidung über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB begründet eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis oder, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat, einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. August 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe