BGH - Beschluss vom 24.09.2020
4 StR 243/20
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StGB § 63; StGB § 69; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 706 Js 20658/19

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Teilweise Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der anknüpfenden Maßregel

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 4 StR 243/20

DRsp Nr. 2020/15166

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Teilweise Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der anknüpfenden Maßregel

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2020 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der Ausspruch über die Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2; StGB § 63; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe