OLG Rostock - Beschluss vom 27.04.2011
2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 971 OWi 191/11

Erforderlichkeit der Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in Bußgeldsachen

OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11

DRsp Nr. 2011/9021

Erforderlichkeit der Entscheidung über einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in Bußgeldsachen

1. Die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung verlangt, dass sich der Bußgeldrichter spätestens im Verwerfungsurteil mit einem Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen auseinandersetzt. 2. Dies gilt auch, wenn dieser Antrag - möglicherweise absichtlich - verklausuliert und so kurzfristig vor Verhandlungsbeginn gestellt wird, dass über ihn vor der Hauptverhandlung nicht mehr entschieden werden kann, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

1. Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 19.01.2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2;

Gründe: