Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 11. September 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Dillenburg zurückverwiesen.
Das angefochtene Urteil unterliegt im Hinblick auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 338 Nr. 7 StPO bereits auf Grund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge der Aufhebung, weil weder das mit Gründen vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Urteil noch die bei den Akten befindliche Urteilsreinschrift entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO von der Amtsrichterin unterschrieben worden ist und damit keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz prüfungsfähigen Entscheidungsgründe enthält (vgl. OLG Frankfurt/Main -2 Ss OWi 783/12; -2 Ss OWi 702/10; -2 Ss OWi 660/10; -2 Ss OWi 277/08 -jeweils m. w. N.).
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