OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2021
4 RBs 217/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 20 OWi 112/21

Erforderlichkeit des Vortrags zur Nichtwahrnehmung eines VerkehrsschildsKeine generelle Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 4 RBs 217/21

DRsp Nr. 2021/13278

Erforderlichkeit des Vortrags zur Nichtwahrnehmung eines Verkehrsschilds Keine generelle Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.2. Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

[Gründe]

Zusatz: