VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2023
11 CE 23.652
Normen:
SprengV § 23 Abs. 3 1.; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 46 Abs. 2a;
Fundstellen:
BayVBl 2024, 529
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 E 23.197

Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für ein Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper in der Nähe einer Bundesautobahn

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 11 CE 23.652

DRsp Nr. 2024/9050

Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für ein Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper in der Nähe einer Bundesautobahn

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SprengV § 23 Abs. 3 1.; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 46 Abs. 2a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob ein Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper in der Nähe einer Bundesautobahn einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedarf bzw. ein Anspruch auf eine solche besteht.

Die Antragstellerin, eine GmbH, verkauft Feuerwerkskörper. Ihr Betriebssitz liegt in einer Entfernung von rund 575 m Luftlinie zur Bundesautobahn A 3. Nach eigenen Angaben führt sie dort seit über zehn Jahren mehrmals jährlich zweistündige "Produkttest-Feuerwerke" durch, bei denen sie vor bis zu 2.000 Kunden Feuerwerkskörper aus ihrem Sortiment präsentiert.