Der Senat weist auf der Grundlage des derzeitigen Akteninhalts auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
1. Unterstellt man dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB, dürfte die Beklagte gegen diesen Anspruch nicht Erfüllung einwenden können.
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|