AG Freising, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 157/12
LG Landshut, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 1826/15
Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des Vorliegens einer hinreichend konkreten Patientenverfügung durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen; Auslegung von Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 107/18
DRsp Nr. 2018/18659
Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des Vorliegens einer hinreichend konkreten Patientenverfügung durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen; Auslegung von Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen
a) Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).b) Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.
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