1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil diese Aussicht auf Erfolg hat.
2. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf
Donnerstag, 27. Februar 2025, 13.30 Uhr, Saal 150,
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