OLG Celle - Beschluss vom 18.12.2024
11 U 113/24
Normen:
BGB § 651n Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O112/23

Erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen vor Reiseantritt eines Reisenden als Vereitelung der Reise

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 11 U 113/24

DRsp Nr. 2025/5381

Erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen vor Reiseantritt eines Reisenden als Vereitelung der Reise

Der in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchte Begriff der "erheblichen Änderung" ist autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleich bedeutend mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" gemäß § 651h Abs. 3 oder § 651l Abs. 1 sowie § 651n Abs. 2 BGB. 2. Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB. 3. Tritt der Reisende vor dem Abflug von der gebuchten dreiwöchigen Pauschalreise zurück, weil ihm der Check-In für den gebuchte Hinflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse ohne sein Verschulden verweigert wird, steht dem Reisenden ohne Weiteres ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu, wenn der Reiseveranstalter nicht an den für Hin- und Rückflug vorgesehenen Tagen gleichwertige Ersatzflüge angeboten hat.

Tenor

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil diese Aussicht auf Erfolg hat.

2. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf

Donnerstag, 27. Februar 2025, 13.30 Uhr, Saal 150,