KG - Beschluss vom 28.12.2006
12 U 47/06
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 676
NZV 2007, 406
VRS 112, 328
zfs 2007, 379
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 506/05

Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verstoß des Vorfahrtsberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot, Haftungsverteilung im Falle einer Kollision mit einem Grundstücksausfahrer

KG, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 47/06

DRsp Nr. 2007/10425

Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verstoß des Vorfahrtsberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot, Haftungsverteilung im Falle einer Kollision mit einem Grundstücksausfahrer

»1. Das Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße.2. Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs. Allein diese erhöhte Betriebsgefahr kann im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG zu einer Mithaftung nach einer Quote von 1/4 führen und zwar auch im Verhältnis zu einem Grundstücksausfahrer.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ ) beruht oder die nach § zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.