Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage kann nämlich keinen Erfolg haben, weil nicht erwiesen ist, daß sich seit dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 1983 die Verhältnisse wesentlich geändert haben, die für die Bestimmung der damals auf monatlich 200,00 DM festgesetzten Schmerzensgeldrente maßgebend waren.
Es steht zunächst nicht fest, daß sich die im Urteil vom 2. März 1983 genannten Bemessungsgrundlagen für die Zuerkennung einer Geldrente zusätzlich zu einem Kapitalbetrag seither wesentlich verändert haben.
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