BGH - Urteil vom 24.09.2024
XI ZR 111/23
Normen:
BGB § 399 Alt. 1; BGB § 666; BGB § 675c Abs. 1; BGB § 675d Abs. 1; EGBGB Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3; ZKG § 5; ZKG § 10;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2700
WM 2024, 2180
DB 2024, 3026
MDR 2024, 1532
NJW 2024, 3781
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 191/21
LG Bonn, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 75/22

Erlöschen der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und des Verbrauchers mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf; Bestehen des Anspruchs des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018; Umfang des Anspruchs des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte

BGH, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen XI ZR 111/23

DRsp Nr. 2024/13952

Erlöschen der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und des Verbrauchers mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf; Bestehen des Anspruchs des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018; Umfang des Anspruchs des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte

a) Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf. b) Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht nicht rückwirkend, sondern erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.