Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines Linienbusses
BGH, Urteil vom 10.01.1978 - Aktenzeichen VI ZR 164/75
DRsp Nr. 1994/1443
Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines Linienbusses
»1. Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32,280 ...)2. Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.«