OLG Bremen - Urteil vom 21.04.1998
3 U 45/96
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)367c-d
OLGReport-Bremen 1999, 148
VersR 1999, 1030

Ersatz des Betreuungs- und Pflegeaufwands für einen fünfjährigen Schwerstbehinderten

OLG Bremen, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 3 U 45/96

DRsp Nr. 2003/16246

Ersatz des Betreuungs- und Pflegeaufwands für einen fünfjährigen Schwerstbehinderten

Anspruch auf Ersatz des Betreuungs- und Pflegeaufwands für einen im Alter von fünf Jahren vom Schadensereignis betroffenen Schwerstbehinderten: - Ersatzfähige Mehrkosten aus Versorgung und Betreuung, insbesondere ambulanter Pflege im Elternhaus. - Über den zu ersetzenden Aufwand darf auf die Wahl der Lebensgestaltung des Geschädigten nur eingeschränkt Einfluß ausgeübt werden, wenn nämlich die Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen.

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Nach § 843 Abs. 1 BGB kann der Kl. die Aufwendungen ersetzt verlangen, die für seine Unterkunft und Versorgung in einer von ihm unterhaltenen Wohnung notwendig sind. ... Der Mehrbedarf des Kl. bemißt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte ... . Danach sind die Kosten für eine ambulante Versorgung ... zu erstatten. Diese Form der Betreuung des Kl. hat der gesetzliche Vertreter in von der Bekl. zu akzeptierender Weise gewählt ... .