"Nach § 843 Abs. 1 BGB kann der Kl. die Aufwendungen ersetzt verlangen, die für seine Unterkunft und Versorgung in einer von ihm unterhaltenen Wohnung notwendig sind. ... Der Mehrbedarf des Kl. bemißt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte ... . Danach sind die Kosten für eine ambulante Versorgung ... zu erstatten. Diese Form der Betreuung des Kl. hat der gesetzliche Vertreter in von der Bekl. zu akzeptierender Weise gewählt ... .
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