SchlHOLG - Urteil vom 16.04.2024
7 U 109/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1090
DAR 2024, 511
NZV 2024, 588
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 268/22

Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 109/23

DRsp Nr. 2024/7701

Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

1. Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann es erforderlich machen, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, wenn ein längerer Nutzungsausfall aufgrund einer sich verzögenden Reparatur (hier: 10 mOnate wegen Corona und langen Lieferzeiten) absehbar ist. 2. Ein entsprechendes Wissen der Werkstatt ist dem Geschädigten im Rahmen der Wissenszurechung nach dem § 166 BGB analog zurechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das am 14. Juli 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 250,71 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 67 % und die Beklagte 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.