Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes
BGH, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen VI ZR 244 /98
DRsp Nr. 1999/7428
Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes
»Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs. 1BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.«