OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2025
12 U 68/24
Normen:
BGB § 630a; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/20

Ersatz materieller und immaterieller Schäden eines Geschädigten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung; Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als eine rechtswidrige Körperverletzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 12 U 68/24

DRsp Nr. 2025/4510

Ersatz materieller und immaterieller Schäden eines Geschädigten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung; Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als eine rechtswidrige Körperverletzung

1. Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ist der Patient nicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken ins Bild zu setzen. 2. Die Aufklärung ist auch deshalb nicht unzutreffend bzw. verharmlosend, weil eine postoperative Beinlängendifferenz lediglich als Risiko, mithin als nur möglich dargestellt worden ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 393/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.482,69 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 823;

Gründe

I.

Die im Januar 1958 geborene Klägerin macht den Ersatz materieller und immaterieller Schäden mit der Behauptung einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten geltend.

1. 2. 3. 4.