LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2020
19 Sa 46/19
Normen:
BGB § 619a; BGB § 249; BGB § 254; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 7
NZA-RR 2020, 445
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 306/16

Ersatzfähigkeit der dem Arbeitgeber entstandenen Kosten für die Tätigkeit eines Privatdetektivs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 19 Sa 46/19

DRsp Nr. 2020/9024

Ersatzfähigkeit der dem Arbeitgeber entstandenen Kosten für die Tätigkeit eines Privatdetektivs

1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 45 juris m.w.N.).2. Besteht gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen von sog. Whistleblowern der Verdacht, er habe in erheblicher Weise gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen eines süddeutschen Fußballvereins auf Kosten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers), so ist die Beauftragung einer auf Unternehmensstrafrecht spezialisierten Anwaltskanzlei durch den Arbeitgeber zur Aufklärung der Sachverhalte gerechtfertigt.3. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Maßnahmen, die zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn das Ermittlungsergebnis den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlasst.