OLG Celle - Beschluss vom 10.01.2011
2 W 8/11
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 104;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1057
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 380/09

Ersatzfähigkeit der Kosten eines durch den Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 2 W 8/11

DRsp Nr. 2011/1316

Ersatzfähigkeit der Kosten eines durch den Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens

Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. November 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss 2 des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 1. November 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Stade vom 1. September 2010 von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 17,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. September 2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 803,25 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 104;

Gründe: