In dem Rechtsstreit
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weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022.
I.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3).
1. Die Parteien streiten über die Höhe eines Nutzungsausfallschadens in Bezug auf einen Verkehrsunfall, welcher sich am 16. Mai 2019 in der Gemeinde Stadt1 ereignete.
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