OLG Celle - Urteil vom 03.02.2011
5 U 171/10
Normen:
VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 830
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 184/09

Ersatzfähigkeit von Prämiennachteilen in der Kaskoversicherung

OLG Celle, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 5 U 171/10

DRsp Nr. 2011/2405

Ersatzfähigkeit von Prämiennachteilen in der Kaskoversicherung

1. Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist. Sie nehmen am sog. Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil. 2. Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und Widerklägers wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. September 2010, Az. 1 O 184/09, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger weitere 527,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2009 zu zahlen.

Kosten des Rechtsstreits erster Instanz: