SchlHOLG - Urteil vom 29.08.2023
7 U 40/23
Normen:
StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Verkehrsjurist 2024, 28
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 150/21

Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten aus einem Verkehrsunfall; Üblichkeit der Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt

SchlHOLG, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 40/23

DRsp Nr. 2024/9842

Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten aus einem Verkehrsunfall; Üblichkeit der Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts K. geändert und -unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 291,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 zu zahlen.

3.

Von den Kosten für den ersten Rechtszug tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

1. 2. 1. 2.