OLG Celle - Urteil vom 11.12.2024
14 U 91/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 187/22

Erschütterung des Anscheinsbeweises durch einen Auffahrenden bei einem Auffahrunfall und streitigem Fahrstreifenwechsel

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 14 U 91/23

DRsp Nr. 2024/15690

Erschütterung des Anscheinsbeweises durch einen Auffahrenden bei einem Auffahrunfall und streitigem Fahrstreifenwechsel

1. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall muss der Auffahrende den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eines von ihm behaupteten Fahrstreifenwechsel des Vordermanns beweisen. 2. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <20 O 187/22> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.703,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von 280,60 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33% und der Kläger zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.759,36 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.