Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für eine Sanierung des Daches des von ihnen bewohnten Eigenheims nach dem
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. bezog zusammen mit ihrem 1969 geborenen Lebensgefährten, dem Kläger zu 2., und ihrem 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3., vom Beklagten Leistungen nach dem
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