Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Klägerin.
3.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.400,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung eines (verzinsten) Geldbetrags, den sie seinem Girokonto aufgrund einer Bareinzahlung gutgeschrieben hat.
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