BGH - Urteil vom 26.05.2020
VI ZR 321/19
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 313
FamRZ 2020, 1298
MDR 2020, 919
NJW 2021, 243
VersR 2020, 987
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 64/18
LG Köln, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 235/18

Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer; Beauftragung durch den Betreuer

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen VI ZR 321/19

DRsp Nr. 2020/8938

Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer; Beauftragung durch den Betreuer

Zum Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer (hier: Beauftragung durch den Betreuer).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand