OLG Dresden - Urteil vom 13.03.2024
5 U 589/23
Normen:
BGB § 675j Abs. 1 S. 1; BGB § 675u S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1052
WM 2024, 1165
ZIP 2024, 2398
ZIP 2024, 2689
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 9/21

Erstattungsanspruch eines Kontoinhabers gegen die Sparkasse wegen unautorisierter Verfügungen mit einer Zahlungskarte; Verteilung der Beweislast für die Autorisierung

OLG Dresden, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 5 U 589/23

DRsp Nr. 2024/13187

Erstattungsanspruch eines Kontoinhabers gegen die Sparkasse wegen unautorisierter Verfügungen mit einer Zahlungskarte; Verteilung der Beweislast für die Autorisierung

1. Der Zahlungsdienstleister hat in Fällen des Bankkartenmissbrauchs mit richtiger PIN kurz nach dem Kartendiebstahl folglich darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass er ein grundsätzlich ein praktisch unüberwindliches Sicherheitssystem anwendet, und dass es im maßgeblichen Zeitraum zu keinem Generalversagen dieses Systems gekommen ist, damit der Anscheinsbeweis für einen groben Sorgfaltspflichtverstoß des Zahlungsdienstnutzers zur Anwendung kommt. 2. Sodann obliegt es dem Zahlungsdienstnutzer, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt und ggfs. Tatsachen beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs konkret nahelegen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 01.03.2023 (9 O 9/21) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675j Abs. 1 S. 1; BGB § 675u S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.