OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2024
16 A 1276/22
Normen:
FeV § 6b Abs. 1 S. 1, 2; FeV § 6b Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5450/21

Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 als Anspruch eines Betroffenen; Entzug der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 16 A 1276/22

DRsp Nr. 2025/545

Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 als Anspruch eines Betroffenen; Entzug der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV muss der Teilnehmer, d. h. der Antragsteller, die Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor einer Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen besessen haben. Es genügt nicht, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse B insgesamt mindestens fünf Jahre lang, aber innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 mit Unterbrechungen besessen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 6b Abs. 1 S. 1, 2; FeV § 6b Abs. 5;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.