VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2020
11 C 20.1135
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20534
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 19.508

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis; Anforderungen an das Gutachten zur Geeignetheit eines Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kfz

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 11 C 20.1135

DRsp Nr. 2020/13082

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis; Anforderungen an das Gutachten zur Geeignetheit eines Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kfz

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Klageverfahren.