VGH Bayern - Beschluss vom 07.08.2023
11 CE 23.1060
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), b), c);
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 E 23.186

Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 11 CE 23.1060

DRsp Nr. 2025/914

Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens

Soweit nach § 20 Abs. 1 Satz i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren anordnet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, genügt insoweit, wenn der Antragsteller trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration - hier von 1,34 Promille fast zwei Stunden nach der Alkoholfahrt - nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte und damit eine aussagekräftige Zusatztatsache vorlag, die auf Alkoholmissbrauch hinwies.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), b), c);

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.