OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2024
11 A 2101/23
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; VwVfG NRW § 41 Abs. 2 S. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2024, 1026
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2831/18

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW; Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 11 A 2101/23

DRsp Nr. 2024/9775

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW; Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; VwVfG NRW § 41 Abs. 2 S. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern in von ihr aufgestellten Altkleidersammelcontainern befasst.

Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte der Rhein-Sieg-Kreis der S. GmbH eine "Dauer-Ausnahmegenehmigung" nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO zum Abstellen von Ladebehältern (Containern) u. a. auf dem Gebiet der Beklagten, wovon die S. GmbH unter anderem am Standort "T.------------ring " mit der Aufstellung von fünf Altglascontainern auf zwei Parkbuchten Gebrauch machte.