OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2020
4 U 79/20
Normen:
EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 523/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsFehlendes Interesse für eine Feststellungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 79/20

DRsp Nr. 2020/16183

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Fehlendes Interesse für eine Feststellungsklage

1. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs fehlt in der Regel das für die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Motorherstellers wegen Manipulation des Motors nach § 256 Abs. 1 ZPO erfoprderliche Feststellungsinteresse.2. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestattetenm gebrauchten Fahrzeugs steht im Falle des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Autoverkäufer erst im Jahr 2016 oder noch später gegenüber dem Motorhersteller ein - einzig in Betracht kommender - deliktischer Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -).

Tenor

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das von dem Landgericht Aachen am 24.03.2020 verkündete Urteil - 10 O 523/19 - im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

2.

Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren (im Gleichlauf mit der Festsetzung für den ersten Rechtszug) auf 22.490 € festzusetzen.

Für die Parteien besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2020.

Normenkette:

EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5; ZPO § Abs. S. 1;